- Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (SächsNatSchG)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über das Ökokonto und das Kompensationsflächenkataster (SächsÖkoVo) vom 2. Juli 2008
- Einführungserlass zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung des SMUL zum Ökokonto und Kompensationsflächenkataster
Der Einführungserlass weist (auszugsweise) aus:
„Im Ergebnis einer Ausschreibung wurde durch das SMUL entsprechend § 7 Abs. 2 SächsÖKoVO die Sächsische Landsiedlung GmbH als Agentur beauftragt mit:
- der Vermittlung von Ansprüchen auf Anrechnung,
- dem Aufbau eines Pools von Flächen, auf denen Maßnahmen nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG zum Zwecke des späteren Handels mit Ansprüchen auf Anrechnung durchgeführt werden können, und darüber hinaus mit der
- Sicherstellung der dauerhaften Sicherung und Pflege der Kompensationsmaßnahmen (soweit vom Eingriffsverursacher gewünscht),
- der Antragstellung nach § 2 SächsÖKoVO im Auftrag eines Ökokonto-Maßnahmeträgers,
- der Durchführung oder Beauftragung von Planungsleistungen zur ausführungsfähigen Konkretisierung von Ökokonto-Maßnahmen im Auftrag eines Ökokonto-Maßnahmeträgers,
- der Durchführung oder Beauftragung der Durchführung von Ökokonto-Maßnahmen im Auftrag eines Ökokonto-Maßnahmeträgers.
Eine Vergütung dieser Leistungen erfolgt nicht durch das SMUL, sondern durch die jeweiligen Ökokonto-Maßnahmeträger oder Eingriffsverursacher, in deren Auftrag die Agentur tätig wird. Die Einschaltung der Agentur ist, wie das Gebrauchmachen von der Ökokonto-Regelung insgesamt, sowohl für den Eingriffsverursacher als auch für Maßnahmeträger freiwillig.
Die Agentur hat ihre Tätigkeit zum 01.08.2008 aufgenommen."